Knatsch zwischen Bundesrat und Schweizerischem Gewerkbetreffend der COVID-19-Verordnung 2 und des Schutzes von besonders gefährdeten Personen
Die relevante Bestimmung in der COVID-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 21. März 2020 lautet neu: Art. 10c Pflicht der Arbeitgeber 1 Arbeitgeber ermöglichen ihren besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erledigen. Sie treffen zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen.
Social Media