Änderungen von § 19 und § 26 Zürcher Personalgesetz (PG)
Das Personalgesetz vom 27. September 1998 (PG) sowie die Personalverordnung (PVA) wurden per 1. Oktober 2022 revidiert, und zwar u.a. in den folgenden Punkten: Die maximale Abfindungshöhe bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses wurde von 15 auf neun Monatslöhne herabgesetzt (§ 26 PG). Zudem wurde bei Kündigungen im Zusammenhang mit der Leistung oder dem Verhalten die Pflicht zur vorgängigen Mitarbeiterbeurteilung abgeschafft und durch eine Pflicht zur Mahnung mit einer Frist zur Verbesserung von längstens drei Monaten ersetzt (§ 19 PG).
Social Media