Auf der Website von SRF wird die Sendung Kassensturz wie folgt angekündigt: „Gefährliches Arbeiten ohne Schutzmaske In der Schweiz harzt die Versorgung mit Schutzmasken, Angestellte im Gesundheits- und Pflegebereich müssen sparsam wirtschaften. «Kassensturz» zeigt, warum Hebammen besonders gefährdet sind, und sagt, was selbstgebastelte Schutzmasken taugen. Hoffnung für…
Logib-Lohnanalyse Die Revision des Gleichstellungsgesetzes wurde anfangs Dezember 2018 beschlossen. Alle Unternehmen mit 100 oder mehr Mitarbeitenden müssen die Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern anhand der Logib-Lohnanalyse prüfen. SQS bietet ein mehrstufiges Zertifizierungsmodell an. Mit dem Erhalt des Zertifikats «Good Practice in Fair Compensation» erfüllt Lidl Schweiz die Pflicht…
Übergang des Arbeitsverhältnisses durch den Tod der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers
Anders als beim Tod der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers bewirkt der Tod der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitsgebers im Grundsatz nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Ausnahmen bestehen aber. Im Regelfall gehen die Arbeitsverhältnisse über, wobei der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer ein Ablehnungsrecht zusteht.
Ein ganz besonderer Benefit für die Arbeitnehmer liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Kosten des Fitnessabos übernimmt. Durch körperliche Fitness steigert sich die Leistungsfähigkeit und der Angestellte wird im besten Falle auch im Berufsalltag mehr leisten. Das Arbeitsrecht sieht keinen solchen Anspruch vor, dennoch kann es sich unter Umständen für beide Parteien durchaus lohnen, im Sinne einer freiwilligen Leistung des Arbeitgebes. Dies haben vereinzelte Arbeitgeber bereits erkannt und sehen entsprechende Kostenübernahmen oder -beteiligungen in ihren betriebsinternen Regulatorien vor.
In Urteil 4A_416/2019 vom 5. Februar 2020 hatte das Bundesgericht die praxisrelevante Frage zu klären, ob die Ausstellung einer Klagebewilligung ohne Teilnahme des Klägers an der Schlichtungsverhandlung als zulässig erscheint, wenn der Beklagte vorgängig ankündigte, nicht am Termin zu erscheinen. Im Arbeitsrecht kommt der Schlichtungsverhandlung in der Praxis ja eine grosse Bedeutung zu. Bei kleineren Streitwerten besteht nicht selten, auch wenn Rechtsschutzversicherungen involviert sind, aus Kosten-Nutzen-Gründen ein Druck zur Einigung. Durch die Friedensrichterin oder den Friedensrichter kann auch eine neutrale Person auf eine Einigung hinwirken. Auch sind Friedensrichterämter in vielen Regionen der Schweiz im Arbeitsrecht erfahren und können auch materiellrechtliche Aussagen zu den einzelnen Positionen machen.
Während des Arbeitsverhältnisses und nach dessen Auflösung kann die Arbeitnehmerin und der Arbeit-nehmer nur in eingeschränkter Weise auf seine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis verzichten. Insbesondere bei Auflösung des Vertrags gilt es bei Vereinbarung allfälliger Saldo-Klauseln Art. 341 Abs. 1 OR zu beachten.
Anwaltshonorare, Kostenvorschüsse und Gerichtskosten. Strengt eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeit-nehmer einen Prozess an, kann das schnell einmal teuer werden. Die Zivilprozessordnung (ZPO) sieht jedoch bestimmte Erleichterungen bezüglich der Gerichtskosten vor. Darauf ist nachstehend einzugehen.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers
Mit dem Tod der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis. Der Lohn ist jedoch für eine bestimmte Zeit weiter zu bezahlen.
Wie bei arbeitsrechtplus.ch an anderer Stelle bereits geschildert, bringt die Geltendmachung von Forderungen bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.-- einen Wegfall der Gerichtskosten mit sich. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass die zu beurteilende Streitigkeit nach dem vereinfachten Verfahren geführt wird.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Verschiedene rechtliche Bestimmungen schützen Arbeitnehmer vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. So schreibt Art. 328 OR grundsätzlich vor, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht sexueller Belästigung vorzubeugen und dafür zu sorgen hat, dass einem Opfer keine weiteren Nachteile entstehen. Gemäss Art. 6 des Arbeitsgesetzes ist der Arbeitgeber sodann verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Er hat zudem die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen. Das Gleichstellungsgesetz (GlG) soll zudem insbesondere vor Diskriminierung am Arbeitsplatz aufgrund des Geschlechts schützen. Die sexuelle Belästigung wird als Diskriminierung angesehen. Das Gesetzt erwähnt beispielhaft insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.
Social Media